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Rechtsbegriffe

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Die Fletcher & Fletcher Rechtsgebiete

Pfändungsschutzkonto P-Konto

Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es seit dem 1.7.2010. Nach den aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) mit XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12 dürfen keine zusätzlichen Gebühren für das Pfändungsschutzkonto erhoben werden. Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Das Pfändungsschutzkonto bietet einen effektiven Schutz bei Kontopfändungen. Bei einem Pfändungsschutzkonto besteht ein so genannter Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages des § 850c ZPO (derzeit 1.339,99 Euro). Der Pfändungsschutz kann nur für ein einziges Konto gewährt werden. Bei einem Pfändungsschutzkonto verbleibt dem Schuldner ohne ein aufwändiges und bürokratisches Verfahren das Geld, welches zum notwendigsten Lebensunterhalt benötigt wird. Kündigungen von Girokonten mit Pfändungsschutz (Pfändungsschutzkonto) - aufgrund einer drauflegenden Pfändung - werden in Zukunft wohl nur noch in Ausnahmefällen vorkommen.

Weitere Informationen und Downloads zum neuen P-Konto (Pfändungsschutzkonto) finden Sie hier. FAQ (häufig gestellte Fragen) zum P-Konto (Pfändungsschutzkonto) finden Sie hier.


P-Konto Vorteile im Verbraucherinsolvenzverfahren und in der Regelinsolvenz

Ein Pfändungsschutzkonto ist "insolvenzfest". Das bedeutet, dass auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens das P-Konto bestehen bleibt. Der Schuldner kann den Lebensunterhalt aus dem nicht pfändbaren Guthaben selbstständig und ohne eine Freigabeentscheidung des Treuhänders oder Insolvenzverwalters bestreiten. Nur für den Fall, dass das Guthaben den Freibetrag überschreitet, besteht die Möglichkeit des Zugriffs durch den Treuhänder oder Insolvenzverwalter. Insbesondere die Möglichkeit des Lastschriftenwiderrufs ist dem Treuhänder oder Insolvenzverwalter verwehrt, wenn Zahlungen aus dem Guthaben eines pfändungsfreien Pfändungsschutzkontos geleistet wurden.

Viele Treuhänder oder Insolvenzverwalter widerrufen - soweit möglich - die letzten Lastschriften. Die sind klassischerweise Mietzahlungen und Stromzahlungen.


Verbraucherinsolvenz Privatinsolvenz

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren (wird oft auch Privatinsolvenz genannt) ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, gem. § 305 ff InsO, das zur Abwicklung der Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) von Privatpersonen (natürlichen Personen) dient. Umgangssprachlich wird die Verbraucherinsolvenz oft als "Privatinsolvenzverfahren" bezeichnet. Die Verbraucherinsolvenz ist somit eine Privatinsolvenz oder umgekehrt. Ziel ist die Erlangung der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren.