Sie benötigen eine Rechtsberatung?
Vereinbaren Sie einen Termin mit uns: (+49) 089/ 22 91 62

Startseite

Seit 50 Jahre in München - zielgerichtete, persönliche Rechtsberatung.
Aktuelle Informationen zum Coronavirus SARS-CoV-2

 

Die neue Düsseldorfer Tabelle gilt ab dem 01.01.2022 - mehr dazu hier - DüsseldorferTabelle 2022.

 

 

Häufige Fragen (FAQ) zum Coronavirus aus Sicht des Arbeitnehmers:

Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, gilt es unverzüglich zu prüfen ob eine Kündigungsschutzklage zu erheben ist. Wichtig ist, dass diese nur innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht erhoben werden kann. Sollten Sie bereits eine Kündigung erhalten haben, nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt mit uns auf.

Sollten Sie den Verdacht einer Infektion mit Coronavirus haben, müssen Sie unverzüglich Ihren Arbeitgeber informieren.

Viele Arbeitnehmer wollen aus Angst einer möglichen Infektion oder als Vorsichtsmaßnahme der Arbeit fernbleiben. Dies ist jedoch nicht möglich, da weiterhin die Verpflichtung besteht am Arbeitsort zu erscheinen. Viele Unternehmen haben jedoch Home Office angeordnet.

Sie können nicht einfach zur Arbeit nicht erscheinen - dies führt dazu, dass Sie keinen Lohnanspruch mehr haben. Ebenso besteht die Gefahr hierfür abgemahnt zu werden oder sogar eine Kündigung zu erhalten. Zahlreiche weitere Fragen werden hier beantwortet.

Soweit Sie als Arbeitnehmer unbedingt zu Hause bleiben wollen, besteht die Möglichkeit in Absprache mit dem Arbeitgeber Urlaub zu nehmen.

Für den Fall das Quarantäne angeordnet wird oder ein Beschäftigungsverbot besteht, muss der Arbeitgeber sechs Wochen nach dem Infektionsschutzgesetz den Lohn weiterbezahlen. Nach Ablauf der sechs Wochen und bei tatsächlich vorliegender Erkrankung tritt dann die Krankenkasse ein.

Viele Arbeitnehmer erhalten aufgrund der Problematik mit Coronavirus Kurzarbeitergeld (KUG). Unter welchen Umständen Kurzarbeit aufgrund von Corona angeordnet werden darf, erfahren Sie hier.

Kinderlose Arbeitnehmer erhalten 60 % des Nettolohns, Arbeitnehmer mit Kindern 67 % des Nettolohns. Teilweise geben die Arbeitgeber einen Zuschlag auf das Kurzarbeitergeld.

 

Häufige Fragen (FAQ) zum Coronavirus aus Sicht des Arbeitgebers:

Viele Arbeitsgeber stellen sich die Frage, wie sie im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht mit ihren Arbeitnehmern umgehen sollen beziehungsweise müssen.

Hier verweisen wir auf die Ratschläge des Robert-Koch-Instituts. Sollte im Betrieb ein Coronavirus Verdachtsfall oder sogar eine Infektion vorliegen, ist unverzüglich die Belegschaft über diesen Fall zu unterrichten. 

Soweit der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freigestellt ist, besteht weiterhin ein Anspruch auf Entgeltfortbezahlung. Vom Arbeitgeber aus kann keine einseitige Freistellung ohne Vergütung erfolgen. Auch ist es nicht möglich, einseitig als Arbeitgeber Urlaub anzuordnen.

Je nach Betriebsgroße ist es möglich aktuell Soforthilfe zu beantragen. Wirtschafliche Hilfen für Münchner Unternehmen können direkt hier beantragt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit unter bestimmten Umständen aufgrund Corona Kurzarbeit anzuordnen. Aufgrund der besonderen Problematik des Coronavirus ist es so, dass von der Arbeitsagentur die gesamten Sozialversicherungsbeiträge von dieser übernommen werden.

Soweit die Betriebsgröße unter zehn vollen Arbeitsplätzen liegt, nehmen viele Arbeitnehmer aufgrund der existenziellen wirtschaftlichen Krise von der Möglichkeit gebrauch, ihre Arbeitnehmer ordentlich zu kündigen. Zahlreiche Arbeitnehmer beendigen die Arbeitsverhältnisse, die sich noch in der Probezeit befinden mit der zweiwöchigen Kündigungsfrist während des Probezeitverhältnisses.

Soweit das Kündigungsschutzgestz vorliegt sind bei einer  Kündigung im Zusammenhang mit Corona die üblichen Maßgaben des Arbeitsrechts zu beachten. Dazu zählen vor allem Kündigungsfristen, Kündigungsschutz, Sozialauswahl und die Besonderheiten der Kündigungsschutzklage.

Folgende Gründe könnten im Bezug zum Coronavirus vorliegen:

- Betriebsbedingte Kündigung - z.B. geschäftliche Tätigkeit bricht aufgrund der Coronakrise ein und der Betrieb muss insgesamt eingestellt oder reduziert werden.

- Verhaltensbedingte Kündigung - z.B. wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsaufnahme aus Angst der Ansteckung verweigert oder soweit er selbst infiziert ist und in fahrlässiger Weise Arbeitskollegen der Ansteckungsgefahr aussetzt.

 

 

 

Sie suchen eine zuverlässige Anwaltskanzlei die Sie als Privatperson, Familie oder kleines und mittelständisches Unternehmen vertritt? Sie benötigen eine rechtliche Beratung, haben Fragen oder Rechtsprobleme? Als GmbH oder privat haftender Unternehmer benötigen Sie rechtlich ausformulierte Dokumente oder Unterstützung in den Bereichen des Arbeitsrechts oder bei  Insolvenzverfahren o?

Fletcher & Fletcher ist Ihre persönliche Anwaltskanzlei mit über 50 Jahren Erfahrung auf den Gebieten Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht und Strafrecht. Mandanten aus unterschiedlichen Branchen schätzen unser persönliches rundum Anwalts-Konzept.
 

RA Fletcher & Fletcher

Eine kompetente Beratung ist unerlässlich - persönlicher und ganzheitlicher Service sind die Basis für eine gute Zusammenarbeit!

Die Fletcher & Fletcher Philosophie

Wie dürfen wir Ihnen weiterhelfen?
So nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Schreiben Sie uns eine E-Mail über das Kontaktformular oder vereinbaren Sie telefonisch, unter 089/ 22 91 62, einen Termin mit unserem Sekretariat.